Markenrecht
[engl.: trademark law]
Mit dem Markenrecht wird der Schutz von Marken im geschäftlichen Bereich geregelt. Dabei befasst sich das Markenrecht mit dem Erwerb und den Wirkungen von Marken und legt diesbezüglich Vorschriften fest [1]. Diese Vorschriften, die die Grundlage für das deutsche Markenrecht sowie dem einhergehenden Markenschutz darstellen, bilden das Markengesetz [2].
Anwendungsbereich des Markenrechts
Das deutsche Markenrecht ist Teil des Kennzeichenrechts und befasst sich speziell mit dem Schutz von Marken sowie geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben [3]. Unter geschäftlichen Bezeichnungen sind Unternehmenskennzeichen wie der Firmenname und Werktitel zu verstehen. Geographische Herkunftsangaben umfassen Namen von Gebieten, die zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Produkten oder Dienstleistungen verwendet werden [4].
Vorraussetzung, Anmeldung & Eintragung
Um vom deutschen Markenrecht Gebrauch machen zu können, ist eine Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt notwendig. Damit die Eintragung genehmigt wird müssen die Schutzhindernisse vor der Anmeldung der Marke beachtet und geprüft werden [4].
Als absolutes Schutzhindernis gilt die fehlende Unterscheidungskraft. Da eine Marke grundsätzlich der Orientierung dienen soll, indem sie die Herkunft des Produktes oder der Dienstleistung verdeutlicht, ist die Unterscheidungskraft eine grundlegende Voraussetzung für den Schutz der Marke. Die Unterscheidungskraft einer Marke fehlt jedoch dann, wenn zum Beispiel allgemeine Werbeaussagen oder Wortfolgen verwendet werden [5]. Weiterhin sind diejenigen Marken vom Schutz ausgeschlossen, die beschreibende Angaben des beanspruchten Produkts oder der Dienstleistung machen. Darunter fällt das Freihaltebedürfnis, das den Gebrauch bestimmter Bezeichnungen für die Allgemeinheit freihält [6]. Zudem gelten Marken, die Hoheitszeichen enthalten, als absolutes Schutzhindernis [4].
Bei Erfüllung aller Voraussetzungen, also, dass die Marke im Anmeldeverfahren auf absolute Schutzhindernisse geprüft wurde und die Gebühren durch die Antragstellenden fristgerecht gezahlt wurden, wird die Marke in das Register eingetragen. Erst dann ist sie für eine Dauer von zehn Jahren geschützt. Eine Verlängerung des Markenschutzes um weitere zehn Jahre ist möglich [4].
Erhaltung des Markenschutzes
Nachdem die Marke durch die Registereintragung im Rahmen des Markenrechts geschützt ist, sollte weiterführend auf die Aufrechterhaltung des Schutzes geachtet werden.
Dazu gehört zum Beispiel die Neuanmeldung der Marke, falls sich eine Änderung der Marke ergibt oder mit der bereits angemeldeten Marke neue Produkte oder Dienstleistungen gekennzeichnet werden sollen [2]. Zum Erhalt des Markenschutzes gehört eine dauerhafte Überwachung der eigenen Marke und der Neuanmeldungen Dritter. Da beim Eintragungsverfahren nur absolute Schutzhindernisse geprüft werden, ist die Überprüfung von bereits bestehenden Marken durch die Antragstellenden beziehungsweise die Überwachung von Neuanmeldungen durch die Inhaber und Inhaberinnen notwendig. Um als Markenbesitzer oder -besitzerin Widerspruch erheben zu können, ist ein Zeitfenster von drei Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung einzuhalten. Aus diesem Grund ist eine ständige Überwachung der Neuanmeldungen nötig [4]. Wenn also relative Schutzhindernisse seitens der Inhaber vor der Anmeldung nicht beachtet wurden und Widerspruch erhoben wurde, so ist eine rückläufige Löschung einer Marke möglich. Grund für die Löschung einer angemeldeten oder eingetragenen Marke kann Verwechslungsgefahr sein, wenn also eine zu starke Ähnlichkeit zu einer zuvor eingetragenen Marke besteht. Weiterhin besteht die Pflicht zur Nutzung der angemeldeten Marke, um das Recht dieser Marke aufrechterhalten zu können [4].
Entwicklung des Markenrechts in Deutschland
Das Markenrecht wurde in Deutschland erstmals im Jahr 1874 geregelt. So trat das „Markenschutzgesetz” in Kraft, das nach knapp 20 Jahren im Rahmen des Gesetzes zum „Schutz von Warenbezeichnungen” ersetzt wurde und später wiederum in das „Warenzeichengesetz” umbenannt wurde. Eine entscheidende Änderung des über 100 Jahre bestehenden Warenzeichengesetzes war 1979 die Anerkennung der Dienstleistungsmarke. Ersetzt wurde das Warenzeichengesetz erst 1994 mit der Verabschiedung des Markengesetzes durch den Bundestag [1]. Das Markengesetz, das bis heute dem Markenschutz dient, umfasst einerseits obligatorische Markenrichtlinien andererseits enthält es Regelungen für den Bekanntheitsschutz und den Schutz nicht eingetragener Marken [1]. Die letzten einschlägigen Neuerungen des Markengesetzes wurden 2019 vorgenommen. Seither ist die Eintragung von geräuschhaften Klangmarken, Multimediamarken und Hologrammen zulässig. Zudem werden seither Gütesiegel und Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen in Deutschland geschützt [7].
Markenrecht im Ausland
Damit der Markenschutz auch im Ausland gilt, gibt es zum Beispiel die Möglichkeit, die Marke direkt im jeweiligen Land anzumelden. Um den Markenschutz in der Europäischen Union geltend zu machen, ist die Beantragung einer Unionsmarke möglich. Dabei wird ein Anmeldeverfahren beim Amt der EU für geistiges Eigentum eingeleitet. Mit Eintragung der Marke gilt die einheitliche Kennzeichnung der jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen und der Schutz der Marke in der EU. Zu beachten ist jedoch, dass ein Widerspruchsverfahren nicht nur durch Inhaber einer Unionsmarke, sondern auch durch Inhaber einer nationalen Marke aus den Ländern der EU eingeleitet werden kann. Um internationalen Markenschutz zu erhalten, ist die Anmeldung einer Marke bei der zuständigen Weltorganisation für geistiges Eigentum zu tätigen. Hier ist eine Eintragung der Marke in fast 120 Ländern möglich. Die Anmeldung der Marke wird in den ausgewählten internationalen Ländern wie eine nationale Anmeldung gehandhabt [7].
Beispiel: Ritter Sport
Der Schokoladenhersteller Ritter ist bekannt für die quadratische Form der Ritter-Sport-Schokolade und den Slogan „Quadratisch. Praktisch. Gut.“. Die quadratische Form der Schokolade gilt als Kennzeichen der Marke und wird seit 2001 als Formmarke geschützt. Der Konkurrent Milka erhob jedoch jahrelang Widerspruch und unterstellte die quadratische Form der Schokolade als charakteristisches Merkmal, das durch die Art des Produktes, der „Tafelschokolade“, selbst bedingt sei. 2017 bezog sich Milka in Verhandlungen auf das Freihaltebedürfnis. Demnach sei die quadratische Form für Schokolade eine Grundform und zähle zu freizuhaltenden Produktgrundformen. Der Bundesgerichtshof sprach jedoch sein Urteil für den Markenschutz der Ritter Sport Schokolade aus, da die quadratische Form kein grundsätzliches Gebrauchsmerkmal von Schokolade sei. Demnach ist die quadratische Form der Ritter Sport Schokolade als Marke weiterhin geschützt [8].
Literatur
- Prüfer-Kruse, T.: Interessenschwerpunkte im Markenrecht, 2010
- Gaiser, B./Linxweiler, R./Brucker, V.: Praxisorientierte Markenführung: Neue Strategien, innovative Instrumente und aktuelle Fallstudien, 2005
- Fezer, K.: Markenrecht: Kommentar zum Markengesetz, zur Pariser Verbandsübereinkunft und zum Madrider Markenabkommen, 2009
- Markengesetz (MarkenG) vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2357) geändert wurde.
- Urzowski, E.: Das Patent- und Markenrecht im System des Verwaltungsrechts, 2018
- Esch, F.: Handbuch Markenführung, 2019
- Deutsches Patent- und Markenamt: Marken – Eine Informationsbroschüre zum Markenschutz, 2019
- Bundesgerichtshof: Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt [Pressemeldung vom 23.07.2020]