Researchability - Verantwortung für Markt und Daten Vorsicht bei Bildern im Netz

Von Prof. Dr. Rolf Schwartmann
Wenn es darum geht, ein Foto zu schießen und es auf Facebook zu posten, sind viele schnell bei der Hand. Egal, ob man sich selbst, ein Kind oder der Hund, vieles ist hübsch. Viele nehmen auf Bilder des Nachwuchses als Profilbild bei WhatsApp. Beim Fotografieren und öffentlich machen im Netz ist aber Vorsicht geboten. Klar ist, dass man Fotos von sich selber posten darf, denn über das Recht an seinem Bild bestimmt man selbst. Auch Fotos von Tieren darf man posten, denn die haben keine Rechte.
Wer hilflose Menschen fotografiert, macht sich strafbar
Problematisch wird es bei Bildern von Kindern. Auch wenn es noch so verlockend ist, den eigenen Nachwuchs und seine putzige soeben kennen gelernte Kinderbekanntschaft aus dem Schwimmbad zu zeigen: Vorsicht. Gerade Kinder haben ein Recht am eigenen Bild und sie sind intensiv geschützt und für die Rechte der anderen auf dem Foto abgebildeten Kinder sind deren Eltern verantwortlich. Hier kann man, wenn man Kinder zeigt, wie sie in geschlechtsbetonter Haltung posieren, in Konflikt mit § 184 b Abs. 1 Nr. 1 StGB geraten. Wer jemanden – auch einen Erwachsenen - ohne seinen Willen in seiner Hilflosigkeit fotografiert, also etwa betrunken, der kann nicht nur auf Unterlassung und je nachdem auf Schmerzensgeld verklagt werden, sondern er macht sich neuerdings auch strafbar (§ 201 a Abs. 1 Nr 2 StGB).
Nicht erlaubte Fotos können den Job kosten
Dass man sogar gekündigt werden kann, wenn man als Krankenpflegerin ein Foto von einem gepflegten Säugling postet, hat kürzlich ein Arbeitsgericht entschieden. Im konkreten Fall ging es für die Pflegerin glimpflich ab, weil der Säugling nicht identifizierbar war. Ist das aber der Fall, dann kann es Ärger geben und zwar zu recht.
Wann darf man fotografieren?
Schließlich ist es eine Unart, wenn Kindern zugemutet wird, online verfügbar zu sein, ohne dass sie ermessen können oder dürfen, ob sie das wollen. Auch Bilder von Erwachsenen darf man grundsätzlich nur mit deren Einwilligung posten. Etwas anderes gilt etwa bei Personen, die ohnehin in der Öffentlichkeit stehen oder bei Unbekannten, die sich bewusst öffentlich zeigen oder auf die es auf dem Foto nicht ankommt, weil sie offensichtlich nur Beiwerk sind. Das ist zum Beispiel ein Passant, der beim Fotografieren des Kölner Doms im Weg steht.
Kommentare (0)
Noch keine Kommentare zu diesem Artikel. Machen Sie gerne den Anfang!
Um unsere Kommentarfunktion nutzen zu können müssen Sie sich anmelden.
Anmelden