Researchability - Verantwortung für Markt und Daten Regeln für den Einsatz von Social Media im Unternehmen

Prof. Dr. Rolf Schwartmann (Foto: Dörthe Boxberg)
Von Prof. Dr. Rolf Schwartmann
Soziale Medien sind im Unternehmen nicht nur für die Öffentlichkeitsarbeit wichtig. Sie dienen der Kommunikation genauso, wie der Vermarktung. Kaum jemand der zeitgemäß sein will, kann es sich im Wettbewerb leisten bei Facebook & Co. nicht vertreten zu sein. Um die negativen Auswirkungen im Umgang mit sozialen Medien möglichst gering zu halten, empfiehlt sich die Einführung sog. Social Media Guidelines. Dabei handelt es sich um interne Richtlinien der Unternehmensleitung, die den Mitarbeitern Handlungsempfehlungen an die Hand geben. In deren Rahmen kann festgelegt werden, ob und ggf. in welchem Umfang die Befassung mit modernen Medien auch innerhalb der Arbeitszeit erlaubt ist. Zugleich können die Mitarbeiter über die Gefahren und speziellen Kommunikationsmechanismen des Social Web aufgeklärt werden. Dabei sollten Rechts- und sonstige Sicherheitsaspekte ebenso thematisiert werden, wie allgemeine Fragen des Einsatzes. Auch für die Kommunikation der Firma nach außen ist ein solches Regelwerk wichtig, um Grenzen und mögliche Sanktionen aufzuzeigen.
Welches Recht muss man bei der Nutzung von Social Media beachten?
Rechtlich sind beim Einsatz von Social Media das Urheberrecht, aber auch Datenschutz, Äußerungsrechte und Wettbewerbsrecht zu beachten. Zudem muss man grob wissen, welche Haftung bei Rechtsverstößen droht. Urheberrechte Dritter bestehen grundsätzlich an Fotos, Videos die aus dem Netz geladen werden. Dasselbe gilt für Logos und Grafiken. Daneben haben abgelichtete Personen Rechte an ihrem Bild. Für Verstöße auf der Social Media-Präsenz oder in Blogs oder sonstigen Posts auf einer Homepage haftet der dafür Verantwortliche nicht nur, wenn er selbst Inhalte bereitstellt. Verantwortlich ist man ausnahmsweise auch für Einträge von Dritten auf der Unternehmensseite. Wer für eine solche Seite verantwortlich ist, muss diese zwar nicht präventiv überwachen. Ab Kenntnis einer Rechtsverletzung dort, muss der Verantwortliche den entsprechenden Inhalt aber dauerhaft entfernen und Vorbeugung gegen gleichartige Rechtsverletzungen treffen, soweit das technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Weitere mögliche Inhalte von Social-Media-Guidelines
Social Media-Guidelines dienen dazu, Mitarbeitern Regeln für die Nutzung sozialer Medien an die Hand zu geben. Verantwortlich dafür ist die Unternehmensleitung. Was sind die Spielregeln für diese moderne Kommunikationsform?
Wie darf man sich äußern und wer darf das?
Zunächst ist festzuhalten, dass Mitarbeiter nicht gegen die Interessen des Unternehmens handeln dürfen. Sie haben eine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Auch wenn die Meinungsfreiheit auch in Sozialen Netzwerken gilt, muss man dienstliche Angelegenheiten der Firma und private Angelegenheiten voneinander trennen. Rufschädigungen, unautorisierte Texte und Bilder sind tabu und zwar auch dann, wenn sie von privaten Auftritten gepostet werden. Über eine Präsenz der Firma dürfen sich nur autorisierte Personen äußern. Private Äußerungen sind zulässig, wenn sie der Wahrheit entsprechen und das Unternehmen nicht diskreditieren. Unternehmensinterna sind auch außerhalb der Firma geheim zu halten. Kommunikation öffentlich bekannter Inhalte ist zulässig, wenn sie wahr ist.
Wie steht es um Urheber- und Markenrechte?
Texte, Bilder, Filme. Logos usw. sind in der Regel urheberrechtlich bzw. markenrechtlich geschützt. Ihre Verwendung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt. Wegen des Rechts am eigenen Bild sind Bilder Dritter grundsätzlich nur mit deren Einwilligung zu verwenden.
Was ist mit Datenschutz und Datensicherheit?
Regeln zu Datenschutz und Datensicherheit schützen persönliche Interessen ebenso wie Belange des Unternehmens. Insbesondere die Verwendung von Passwörtern darf nur gemäß Vorgabe der Firma erfolgen.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen Social-Media-Regeln?
Für Mitarbeiter können arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Fehlverhalten drohen. Eine Verletzung von Pflichten kann in schweren Fällen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Wichtig ist auch darauf hinzuweisen, dass Geheimhaltungspflichten auch nach Ende des Beschäftigtenverhältnisses fortwirken (z.B. Treue- und Geheimhaltungspflichten).
Zur Person:
Prof. Dr. Rolf Schwartmann ist seit 2006 Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht an der Fachhochschule Köln. Zwischen Promotion 1994 in Köln im Verfassungsrecht und Habilitation 2004 in Mainz mit einer völkerrechtlichen Arbeit war er Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Medien- und Datenschutzrecht. Er ist Vorsitzender der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD) und des Gesprächs- und Arbeitskreises Geistiges Eigentum (enGAGE!).
www.medienrecht.fh-koeln.de
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