Researchability - Verantwortung für Markt und Daten Privates Surfen am Arbeitsplatz – wann ist das erlaubt?

Der Computer am Arbeitsplatz ist ein Arbeitsmittel. In der Regel gehört es der Firma. Dabei ist es so praktisch in der Mittagspause mal eben im Onlineshop ein Schnäppchen zu machen, auf der privaten Facebookseite vorbeizuschauen oder die Anfahrt zur Party am Abend zu googeln.


Von Prof. Dr. Rolf Schwartmann

Der Arbeitgeber muss privates Surfen am Arbeitsplatz erlauben …

Das ist nur dann erlaubt, wenn der Arbeitgeber es gestattet. Auch wenn es auf den ersten Blick nicht jedem einleuchten mag, ist es hier nicht anders als beim Bürotelefon, beim Firmenwagen oder anderen Arbeitsmaterialien. Wenn es ein Verbot der privaten Internetnutzung gibt und sich der Arbeitnehmer darüber hinwegsetzt, kann das eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung nach sich ziehen.

… und sollte dazu Regeln für das Unternehmen treffen …

In vielen Unternehmen gibt es Regelungen für privates Surfen. Gut ist es, wenn sie ausdrücklich erlassen werden und wenn sie klar sind. Sie können etwa Vorgaben zum inhaltlichen Umfang (zum Beispiel private Mails sind erlaubt, soziale Netzwerke aber nicht), zum Kreis der Berechtigten (nur bestimmte oder alle Mitarbeiter), zur örtlichen Nutzungsberechtigung (im Büro oder auf Dienstreisen) und zum zeitlichen Umfang (nur in den Pausen oder für eine festgelegte Zeit) enthalten.

Auch betriebliche Übung kann die Nutzung zulässig machen

Auch dann, wenn es keine ausdrückliche Regel gibt, kann die Internetnutzung gestattet sein. Das gilt dann, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung sieht und erkennbar duldet, oder gar Tipps etwa für ein Schnäppchen im Onlineshop gibt. Hat ein Arbeitgeber die private Nutzung des Internets in der Vergangenheit also nicht ausdrücklich gestattet, weiß er aber darüber Bescheid und nimmt keine Einschränkung der Nutzung vor, kann eine sogenannte betriebliche Übung vorliegen. Hierbei spielt auch die Dauer der Übung eine Rolle. Ist sie lang genug, hat der Arbeitnehmer auch künftig einen Anspruch auf die private Nutzung im bisherigen Umfang. Unabhängig davon ist eine dienstliche Nutzung zulässig, die ins Private hineinreicht. Etwa eine Mail, dass man Überstunden machen muss und später nach Hause kommt und die Bahnverbindung für die spätere Heimfahrt im Netz zu klären, ist unproblematisch.

 

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