Researchability - Verantwortung für Markt und Daten Meinungskampf gegen Arbeitskampf
Von Prof. Dr. Rolf Schwartmann

„Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) hat die Lokomotivführer, Lokrangierführer, Zugbegleiter, Bordgastronomen, Disponenten, Ausbilder, Instruktoren und Trainer in den Eisenbahnverkehrsunternehmen der Deutschen Bahn (DB) am Mittwoch, den 5. November von 15 Uhr im Güterverkehr und von Donnerstag, den 6. November von 2 Uhr im Personenverkehr bis zum gemeinsamem Ende am Montag, den 10. November 2014 um 4 Uhr zu einem Arbeitskampf aufgerufen.“(1) Gründe für den Streik sind ein befürchteter „Frontalangriff gegen Koalitionsfreiheit und Tarifpluralität“ sowie die Forderung der GDL „Eigenständiger Tarifverhandlungen für ihre Mitglieder“ und „Mehr Lohn und bessere Arbeitszeitbedingungen“.(1)
Grundrechtschutz für Streik und Meinungsäußerung
Zu streiken ist hierzulande ein Grundrecht. Sich darüber zu ärgern aber auch. Es unterfällt der allgemeinen Handlungsfreiheit. Wer sauer ist, darf in Deutschland also seine Meinung sagen. Das gewährt ihm die Meinungsäußerungsfreiheit, für Medien kommen spezielle Freiheiten wie die Pressefreiheit hinzu. Von all diesen Rechten wird in diesen Tagen reger Gebrauch gemacht. Vor allem in den Medien wird deutliche Kritik an der Streikpolitik der Gewerkschaft geübt.(2)
Meinung gegen „Monster-Streik“
Die BILD ruft sogar dazu auf: „MONSTER-STREIK – Geigen Sie dem Bahnsinnigen Ihre Meinung 069-405709102! Schuld ist Gewerkschaftsboss Claus Weselsky. Unter dieser Nummer ist sein Büro zu erreichen.“(3)
Darf die größte deutsche Boulevardzeitung ihre Leser unter Angabe einer Telefonnummer zum Telefonterror eines aus ihrer Sicht „Bahnsinnigen“ aufrufen? Wie ist es rechtlich? Werden damit die Grenzen einer verantwortlichen Berichterstattung eines bürgerlichen Mediums gesprengt?
Grenzen des Äußerungsrechts
Das Grundrecht der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit gewährt durchaus das Recht zu deutlichen und pointierten Aussagen. Dass ein „Bahnsinniger“ kein Kosewort ist leuchtet jedem ein. Eine Beleidigung ist die Wortschöpfung aber auch nicht, denn es sie enthält einen erkennbaren sachlichen Gehalt und es geht ihr nicht um Diskreditierung.
Wie steht es um den Aufruf zum Protest. Ist es im demokratischen Prozess legitim, wenn man die dienstliche Durchwahl des Vorsitzenden einer scharf streikenden Gewerkschaft, der machtpolitisches Kalkül unterstellt, faktisch lahm legt? Das wäre dann bedenklich, wenn damit der Telefonkontakt zur Gewerkschaft insgesamt lahmgelegt wäre, wovon nicht auszugehen ist.
Grenzen des Datenschutzrechts
Aber wie steht es um die öffentliche Preisgabe einer Telefonnummer unter der man Kritik gegenüber dem Verantwortlichen üben kann? Geht das nicht zu weit und wie steht es mit dem Datenschutz? Schließlich ist eine Telefonnummer grundsätzlich ein geschütztes personenbezogenes Datum. Personenbezogene Daten sind dann vor unternehmerischer oder behördlicher Preisgabe nicht geschützt, wenn der Betroffene einwilligt oder eine gesetzliche Ermächtigung für die Veröffentlichung besteht. Unabhängig davon, ob die Büronummer eines Gewerkschaftschaftschefs ihm persönlich oder der datenschutzrechtlich nicht schutzfähigen Gewerkschaft zugeordnet werden, darf sie dann veröffentlich werden, wenn sie mit Einverständnis des Berechtigten öffentlich zugänglich ist. Das ist diese Nummer. (4)
Grober Klotz und grober Keil
Die Mittel der Boulevardpresse sind massiv. Wer aber, wie die GDL, von massiv von seinem Streikrecht Gebrauch macht, der muss scharfen Gegenwind auch dann in Kauf nehmen, wenn er nicht vom Streikgegner her weht. Er muss ihn zudem aushalten. So ist es, wenn ein Arbeitskampf den Meinungskampf provoziert.
(1) http://www.gdl.de/Aktuell/Startseite?from=Main.HomePage
(3) Bild v. 4.11.2104, S. 1.
(4) http://www.gdl.de/Service/Kontaktseite
Zur Person:
Prof. Dr. Rolf Schwartmann ist seit 2006 Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht an der Fachhochschule Köln. Zwischen Promotion 1994 in Köln im Verfassungsrecht und Habilitation 2004 in Mainz mit einer völkerrechtlichen Arbeit war er Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Medien- und Datenschutzrecht. Er ist Vorsitzender der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD) und des Gesprächs- und Arbeitskreises Geistiges Eigentum (enGAGE!). www.medienrecht.fh-koeln.de
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