Aktuelle Rechtsfragen aus der Marktforschungspraxis Gibt es ein (Datenschutz-) Recht auf Vergessenwerden?

Dr. Ralf Tscherwinka (Dr. Hönig Rechtsanwälte)
Von Dr. Ralf Tscherwinka
Es ist etwas Seltsames um das Vergessen und das Vergessenwerden. Vergessen kann man weder lernen noch absichtlich herbeiführen. Nehmen Sie sich einmal vor, jemanden zu vergessen, wahrscheinlich geht er Ihnen gerade deshalb nie wieder aus dem Kopf. So ging es bereits Immanuel Kant, der sich über seinen Diener Lampe eines Tages so aufregte, dass er ihn nicht nur kurzerhand rauswarf, sondern sich sogar vornahm, ihn völlig aus seiner Erinnerung zu tilgen. Was ihm natürlich nicht gelungen ist. Das ärgerte ihn so sehr, dass er auf einen seiner im Nachlass gefundenen Handzettel schrieb: „Der Name Lampe muss nun völlig vergessen werden“ (zitiert nach Weinrich, Lethe, Kunst und Kritik des Vergessens, Seite 94).
Soviel kann man vorweg sagen: Einen rechtlichen Anspruch auf Vergessenwerden gibt es nicht. Das wäre etwas Unmögliches und das Recht verlangt von niemanden Unmögliches: impossibilium nulla est obligatio. § 275 BGB lautet: Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit dies für den Schuldner oder für Jedermann unmöglich ist.
Die Europäische Kommission ist jedoch der Auffassung, dass es ein Recht auf Vergessenwerden gibt. Im Januar stellte sie den Entwurf einer EU-Grundverordnung zum Datenschutz vor. (In einer unserer vorausgegangenen Kolumnen haben wir den Entwurf der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-GV) im Überblick vorgestellt, die voraussichtlich in 2016 in Kraft treten wird.) Artikel 17 EU-GV sieht ausdrücklich ein „Recht auf Vergessenwerden und auf Löschung“ vor (wohlgemerkt: der Europäischen Kommission geht es nicht um ein Recht auf Vergessen, sondern auf Vergessenwerden – ob und was Sie 15 Minuten nach Lektüre dieses Beitrags wieder vergessen, kümmert die EU-Kommission nicht).
Wir betrachten im Folgenden den Entwurf des Artikel 17 EU-GV und beschäftigen uns mit seinem Wortlaut und den Erwägungsgründen, die die Europäische Kommission zur Begründung anführt (I.).
Danach fragen wir uns, ob und welchen Mehrwert die neue Regelung gegenüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen bringt; denn es bestehen bereits vielfach Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten sowie datenschutzrechtliche Verpflichtungen auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG) oder z.B. Löschungsregelungen im Zentralregister (II.). Darüber hinaus bestehen datenschutzrechtliche Verpflichtungen zum Löschen und zum Sperren von Daten sowie gesetzliche Regelungen zur Pseudonymisierung und Anonymisierung personenbezogener Daten.
Und schließlich steht ein Recht auf Vergessenwerden im Spannungsverhältnis zu den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit (III.); meines Erachtens muss die grundrechtlich geschützte Informations- und Pressefreiheit einem Recht auf Vergessenwerden vorgehen.
I. Artikel 17 EU-GV enthält neun Unterabsätze und ist im Textentwurf der EU-Kommission so lang, dass dort zwei ausgedruckte Seiten kaum ausreichen. Im Wesentlichen interessieren wir uns für Ziffer 1 und 2 des Artikels 17:
„1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Löschung von sie betreffenden personenbezogenen Daten und die Unterlassung jeglicher weiteren Verbreitung dieser Daten zu verlangen, speziell wenn es sich um personenbezogene Daten handelt, die die betroffene Person im Kindesalter öffentlich gemacht hat, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe A stützte oder die Speicherfrist für die die Einwilligung gegeben wurde ist abgelaufen und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten.
c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 19 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
d) Die Verarbeitung der Daten ist aus anderen Gründen nicht mit der Verordnung vereinbar.
2. Hat der in Absatz 1 Genannte für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht, unternimmt er in Bezug auf die Daten, für deren Veröffentlichung er verantwortlich zeichnet, alle vertretbaren Schritte, auch technischer Art, um Dritte, die die Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Querverweise auf diese personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser Daten verlangt. Hat der für die Verarbeitung Verantwortliche einem Dritten die Veröffentlichung personenbezogener Daten gestattet, liegt die Verantwortung dafür bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen.“
Gemäß Artikel 17, Ziffer 3 EU-GV hat ferner der für die Verarbeitung Verantwortliche für eine umgehende Löschung der personenbezogenen Daten zu sorgen, soweit deren Sperrung nicht zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 80 EU-GV erforderlich ist.
(1) Mit Artikel 17 EU-GV soll – so die Europäische Kommission in der Begründung ihres Entwurfs – das bereits in der EU-Richtlinie 95/46/EG geregelte Recht auf Löschung weiter ausgeführt und präzisiert werden, „einschließlich der Bedingungen für das Recht auf Vergessenwerden“. Hierzu zähle auch die Pflicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen, der die personenbezogenen Daten veröffentlicht hat, Dritte über den Antrag der betroffenen Person auf Löschung aller Verbindungen zu diesen personenbezogenen Daten oder auf Löschung von Kopien oder Replikationen dieser Daten zu informieren. Darüber hinaus soll ein Recht auf Beschränkung der Datenverarbeitung in bestimmten Fällen eingeführt werden. Bewusst will die EU-GV auf den bisher im deutschen Bundesdatenschutzrecht verwendeten Ausdruck der Sperrung verzichten, weil dieser Ausdruck „mehrdeutig“ sei.
Das Recht auf Löschung soll dabei so weit gehen, „dass ein für die Verarbeitung Verantwortlicher, der die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat, die Pflicht hat, Dritten, die diese Daten verarbeiten, mitzuteilen, dass eine betroffene Person die Löschung von Links zu diesen Daten oder von Kopien oder Reproduktionen dieser Daten verlangt“ (Erwägungsgrund 54). Der für die Veröffentlichung Verantwortliche soll dabei „alle vertretbaren Schritte, auch technischer Art, unternehmen, damit diese Information die betroffenen Dritten auch tatsächlich erreicht". Ob eine umfassende Löschung bei massenhafter Verbreitung im Internet überhaupt technisch-organisatorisch möglich ist, schweigt sich die EU-GV aus.
(2) In Erwägungsgrund 43 setzt die EU-GV das Recht auf Vergessenwerden übrigens selbst in Anführungsstriche: „Recht auf Vergessenwerden“. Die Erfindung dieses Rechts darf sich die EU-Kommission wahrscheinlich nicht selbst zuschreiben. Wegbereiter ist „Delete – die Tugend des Vergessens in digitalen Zeiten“, Mayer-Schönberger, (2. Auflage 2011).
Betroffene Personen sollen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht weiter verarbeitet werden, wenn sich die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden, erübrigt haben, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt haben oder wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus anderen Gründen unter Verstoß gegen die Verordnung erfolgt ist. Dieses Recht sei „besonders wichtig in Fällen, in denen die betroffene Person ihre Einwilligung noch im Kindesalter gegeben hat und insofern die mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren nicht in vollem Umfang absehen konnte und die Daten – besonders die im Internet gespeicherten – später löschen möchte.
(3) In Artikel 17 Ziffer 1 EU-GV sind die oben genannten vier konkreten Voraussetzungen (a – d) erforderlich, wobei natürlich kritisch hinterfragt werden muss, wie konkret und brauchbar diese Kriterien eigentlich sind. Hier will ich nur auf Buchstaben a) eingehen. Die Notwendigkeit stellt sich möglicherweise erst dann heraus, wenn die Daten schon nicht mehr vorhanden sind. Die Bezugsgröße „für Zwecke, für die sie erhoben“ wurden, mag noch konkret klingen, aber die Formulierung für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden“ ist unklar. Eine Grenze für die Notwendigkeit für Zwecke, für die die Daten auf sonstige Weise verarbeitet wurden ist schon grammatikalisch schräg und jedenfalls nicht eingrenzbar.
Die Anwendbarkeit von Artikel 17 EU-GV setzt (selbstverständlich) voraus, dass es sich um personenbezogene Daten handelt. Das Recht aus Artikel 17 EU-GV kann nur gegen die für die Verarbeitung Verantwortlichen gemacht werden und nach dem Wortlaut wohl nicht gegenüber denjenigen, die Unterauftragnehmer sind. Die Fälle, in denen Löschung und Unterlassung verlangt werden können, sind nicht enumerativ aufgezählt. Die Veröffentlichung im Kindesalter ist nur ein Beispiel des Anwendungsbereichs („… speziell wenn …“). Auch dies dürfte für Rechtsunsicherheit führen.
II. Wenden wir uns nun der Frage zu, welchen Mehrwert Artikel 17 EU-GV bringen könnte, da bereits zahlreiche gesetzliche Bestimmungen existieren, die Löschung oder Sperrung von Daten und somit „Vergessen und Vergessenwerden“ betreffen.
(1) Jeder kennt vertragliche und satzungsgemäße Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten. Hier mag man noch einwenden, dass solche Verschwiegenheitspflichten auf vertraglicher Vereinbarung beruhen und nicht gesetzlich gelten. So gibt es aber auch zahlreiche gesetzliche Verschwiegenheitspflichten wie z.B. für Ärzte und Rechtsanwälte (§ 203 StGB), die unter strafrechtlichem Schutz stehen. Was einem Anwalt oder Arzt anvertraut wird, muss von ihm geheim gehalten werden.
Das Kunsturhebergesetz (KUG) verpflichtet zur Unterlassung der Verpflichtung von Bildern (Recht aufs eigene Bild). Die Setzung eines Links im Internet kann selbst bei zulässiger Herstellung des Bildes unzulässig sein, wenn z.B. die Aufnahme zwar aus dem öffentlichen Raum, aber im privaten Bereich stammt (BGH NJW 2007, 3440: Stadtbummel) und im privaten Bereich bleiben soll.
Erwähnt sei hier auch die Verpflichtung auf den Datenschutz gemäß § 5 BDSG. Gemäß § 5 BDSG ist es den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
Alle diese Vorschriften beschäftigen sich bereits mit Vergessen und Vergessenwerden. Was einer Geheimhaltungsverpflichtung zwischen Parteien unterliegt, was Dritten nicht offenbart werden darf, fällt dem Vergessen und Vergessenwerden anheim.
(2) Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthält Bestimmungen zum Löschen und Sperren personenbezogener Daten. Gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 5 BDSG versteht man unter dem Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten. Demgegenüber ist unter „Sperren“ das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten zu verstehen, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 4 BDSG).
§ 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG schreibt Löschungspflichten personenbezogener Daten vor, wenn
(1) ihre Speicherung unzulässig ist
(2) es sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann
(3) sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder
(4) sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene nicht widerspricht, am Ende des dritten Kalenderjahres beginnen mit dem Kalenderjahr, dass der erstmaligen Sperrung folgt, ergibt, dass eine länger währende Speicherung nicht erforderlich ist. Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage von § 28 a Abs. 2 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gespeichert werden, sind nach Beendigung des Vertrages auch zu löschen, wenn der Betroffene dies verlangt.“
(3) Das Recht auf Vergessenwerden ist also keineswegs neu. Beim Recht auf Vergessenwerden handelt es sich schlicht und einfach um ein Recht auf Löschung. Das große mediale Echo, welches das Recht auf Vergessenwerden gefunden hat, war von der EU-Kommission vielleicht geplant, berechtigt war es jedenfalls nicht.
Die Löschung von Daten kann im Spannungsverhältnis mit gesetzlichen Aufbewahrungspflichten stehen. Auch das Löschen ist ein erlaubnispflichtiger Datenverarbeitungsvorgang gemäß § 4 Abs. 1 BDSG. Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn eine Einwilligung oder eine gesetzliche Erlaubnisnorm vorliegt (Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt).
Erstaunlicherweise verzichtet der Entwurf der EU-GV (bisher) auf gesetzliche Regelungen zum Anonymisieren und Pseudonymisieren. Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren, § 3 Abs. 6 a BDSG. Anonymisieren ist dagegen das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können, § 3 Abs. 6 BDSG. So enthält in Deutschland § 30 a BDSG umfangreiche Bestimmungen zur Anonymisierungspflicht. § 15 Abs. 3 TMG sieht die Pseudonymisierung von Daten vor.
(4) Sie erinnern sich an den Mord am Schauspieler Werner Sedlmayr in München?
Mehrere Instanzen und Gerichte beschäftigten sich inzwischen mit dem Anliegen des „Sedlmayr-Mörders“, der sich in mehreren Verfahren gegen die Nennung seines Namens in Internetarchiven zur Wehr gesetzt hat. Er machte also ein angebliches Recht auf Vergessenwerden geltend. Er war zusammen mit seinem Bruder in Deutschland wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden; im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Die in Österreich niedergelassene E-Date-Advertising betrieb unter der Adresse www.rainbow.at ein Internetportal. In der Rubrik „Info-News“ hielt sie bis zum 18. Juni 2007 auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten eine auf den 23. August 1999 datierte Meldung zum Abruf bereit. Darin wurde unter Nennung des Namens des „Sedlmayr-Mörders“ sowie seines Bruders mitgeteilt, die beiden hätten beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Beschwerde gegen ihre Verurteilung eingelegt. Neben einer kurzen Beschreibung der im Jahr 1990 begangenen Tat wurde der von den Verurteilten beauftragte Anwalt mit den Worten zitiert, sie wollten beweisen, dass mehrere Hauptbelastungszeugen im Prozess nicht die Wahrheit gesagt hätten. Anliegen der Klageverfahren war die beantragte Unterlassung der vollen Namensnennung bei Berichten im Zusammenhang mit der genannten Tat (BGH vom 09. Februar 2010 – VI ZR 243/08; EuGH Urteil vom 25. Oktober 2011, RS.C-509/09 und C-161/10 – E-Date-Advertising GmbH und Martinez). Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof den Antrag der damaligen Verurteilten, ihre Namensnennung zu unterlassen, abgewiesen. Informationsrecht und Informationsinteresse wurden höher eingestuft als eine etwaige Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der beiden Betroffenen, deren Namen in der Informationsmittelung genannt wurde.
(Umstritten war in diesen Prozessen auch die Frage, welches Gericht bei weltweiten Website-Veröffentlichungen eigentlich zuständig ist. Der EuGH hat dabei entschieden, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Webseite veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedsstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist oder bei den Gerichten des Mitgliedsstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedsstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Folgeproblem dieser Entscheidungen dürfte im Übrigen sein, dass die im deutschen Recht angelegten Haftungsprivilegierungen gemäß § 7 ff. TMG damit ausgehebelt werden.)
(5) Nach alledem stellt sich nicht nur die Frage, welchen Mehrwert Artikel 17 EU-GV bringt. Es stellt sich bereits die Frage, ob überhaupt ein Mehrwert vorliegt. Das Recht auf Vergessenwerden erweist sich bei genauer Betrachtung als Hervorhebung einer rechtlichen Löschungsregelung, die jedenfalls im deutschen Bundesdatenschutzrecht längst besteht.
Artikel 17 EU-GV ist letztlich ein Löschungsanspruch. Ein Unterschied zu § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG besteht immerhin darin, dass Artikel 17 Ziffer 2 EU-GV über den Löschungsanspruch hinausgeht: Der Betroffene hat einen Anspruch darauf, dass der Verantwortliche sich darum kümmern muss, dass Querverweise auf und Kopien von fraglichen Daten bei Dritten gelöscht werden. Ob ein solches Recht technisch durchführbar ist, ist fraglich; ob es kontrollierbar und auch organisatorisch umsetzbar ist, eine ganz andere Frage. Mindestens genauso problematisch ist die Vollstreckbarkeit eines solchen Anspruchs.
Positiv ist immerhin zu vermerken, dass die EU-GV das Recht auf Löschung nicht übersieht oder missachtet. Umso weniger verständlich ist es dann allerdings, dass sie keine Bestimmungen zur Pseudonymisierung und Anonymisierung vorsieht.
III. Das Recht auf Vergessenwerden ist in jeder Hinsicht ambivalent. Auf der gesellschaftlichen Ebene sind die Themen Vergessen und Vergessenwerden ständig umstritten, wie die aktuelle Diskussion um das „kollektive Gedächtnis“ oder die unselige, auf die deutsche Nazi-Vergangenheit bezogene „Schlussstrichdiskussion“ zeigen – als ob die Vergangenheit jemals vergehen würde. Aus rechtlicher Sicht steht das Recht auf Vergessenwerden in einem Spannungsverhältnis zu den Grundrechten auf Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit.
(1) Es wäre meines Erachtens zu kurz gegriffen, der Meinungsfreiheit nur dann den Vorrang zu lassen, wenn diese Freiheit „erforderlich“ ist. Genau diese meines Erachtens inakzeptable Einschränkung der Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit enthält der Wortlaut von Artikel 17 Ziffer 3 a EU-GV. Demnach hat der für die Verarbeitung Verantwortliche für eine umgehende Löschung der personenbezogenen Daten zu sorgen, soweit deren Speicherung „nicht erforderlich“ ist „zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 80“ der EU-GV.
(2) Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass das Recht auf Vergessenwerden gemäß Artikel 17 EU-GV die Balance zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit empfindlich stört (vergleiche Koreng / Feldmann, Zeitschrift für Datenschutz 2012, S. 311 ff.). Zwar ist für die EU-Kommission das Recht auf Vergessenwerden Ausdruck der umfas-senden Verfügungsbefugnis einer Person über ihre Daten (Gstrein unter Verweis auf Reding, ZD 2012, 426). Im berühmten Volkszählungsurteil hat das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dahingehend interpretiert, dass dieses Grundrecht insbesondere die Befugnis des Einzelnen gewähre, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfGE 65, 1).
Der Einzelne habe allerdings „nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneingeschränkten Herrschaft über seine Daten … Er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Information, soweit sie auch personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Das Grundgesetz hat, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrfach hervorgehoben ist, die Spannung Individuum / Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden. Grundsätzlich muss daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen.“
Der Bundesgerichtshof hat – wie oben II. (4) ausführlich geschildert – den Wunsch eines Straftäters zurückgewiesen, der der Meinung war, sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht gebe ihm einen Anspruch darauf, „in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit seiner Tat konfrontiert zu werden“ (BGH MMR 2011, 548).
(3) Die Meinungsfreiheit garantiert das Recht, sich frei zu äußern. Das Bundesverfassungsgericht räumt der Meinungsfreiheit eine besondere Stellung ein und sieht sie für eine demokratische rechtsstaatliche Ordnung als „schlechthin konstituierend“ an (BVerfGE 20, 56, 97). Dies bedeutet meines Erachtens, dass die in § 41 BDSG erlassene Bereichsausnahme für die Nutzung personenbezogener Daten zu journalistischen, redaktionellen oder literarischen Zwecken (sogenanntes Medienprivileg, ebenso in der EU-GV Artikel 80) darüber hinaus auf jede Meinungsäußerung Anwendung finden muss, zumal zwischen professionellem Journalismus und Twitterjournalismus kaum ein divergierender Grundrechtsschutz zu-gestanden werden könnte.
Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Meinungsfreiheit gerade nicht der Disposition des einfachen Gesetzgebers überlassen ist, wäre es verfehlt, das Datenschutzrecht als Einschränkung der Meinungsfreiheit heranzuziehen.
Gerade für den Fall, dass Jugendliche Unsinn via Facebook verbreiten und Personalleiter glauben, derartige Jugendspäße zur Prüfung einer Bewerbungstauglichkeit heranziehen zu müssen, wäre es empfehlenswerter, über Recherche- und Verwertungsverbote nachzudenken als über ein Recht auf Vergessenwerden. Dem Presserecht und der Meinungsäußerungsfreiheit ist die Annahme eines Rechts auf Vergessen oder Vergessenwerden fremd.
Man darf mit Spannung beobachten, ob und wie in der weiteren Diskussion über die EU-GV diese Kollision aufgelöst oder doch entschärft wird.
IV. Nach alledem gibt es kein Recht auf Vergessenwerden. Vergessen wir es einfach! Löschungspflichten gibt es im deutschen und im europäischen Datenschutzrecht seit jeher. Löschungspflichten und Löschungsfristen einerseits, Aufbewahrungspflichten und Aufbewahrungsfristen andererseits werden daher im Mittelpunkt unserer Kolumne im kommenden Monat stehen.
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