Gerichtsurteil Dürfen Meinungsforschungsinstitute Briefwählende mit einbeziehen?

Dürfen die Aussagen darüber, wen Briefwählende bereits gewählt haben, in Wahlumfragen mit einfließen? Mit dieser Frage durfte sich am Mittwoch der Verwaltungsgerichtshof auseinandersetzen. Bundeswahlleiter Georg Thiel war dagegen und wollte es unter Androhung von Bußgeld unterbinden, das Forschungsinstitut forsa hatte Klage eingereicht.

Briefwahl (Bild: picture alliance/dpa/Revierfoto | Revierfoto)

Dürfen Briefwähler befragt werden? (Bild: picture alliance/dpa/Revierfoto | Revierfoto)

Am Mittwoch, den 22. September, kam es – gerade mit Hinblick auf die Bundestagswahl am Wochenende – zu einem richtungsweisenen Urteil: Die Veröffentlichung von Wahlumfragen, denen auch die Angaben von Briefwählern über ihre bereits getroffene Wahlentscheidung zugrunde liegen, ist zulässig.  Das hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs  in einem  unanfechtbaren Beschluss (AZ: 8 B 1929/21) verkündet und damit die Beschwerde des Bundeswahlleiters gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. September 2021 zurückgewiesen. Somit dürfen Briefwählende auch in Zukunft weiterhin befragt werden.

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Bundeswahlleiter Georg Thiel sah in der Befragung von Briefwählern nach ihrer Wahlentscheidung einen Verstoß gegen das Bundeswahlgesetz und rief Meinungsforschungsinstitute dazu auf, diese nicht mehr in die Sonntagsfrage mit einzubeziehen. Das Berliner Meinungsforschungsinstitut forsa hatte dagegen geklagt. Ihre Rechtsaufassung war, "dass auf die im Rahmen seriöser Wahlforschung notwendige Befragung von Briefwählern nicht verzichtet werden muss." Grund für die Entscheidung des Gerichtshofs war u. a. die Unterscheidung zwischen Urnen- bzw. die Wahl im Wahllokal vor Ort am Wahltag und Briefwahl.

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