Researchability - Verantwortung für Markt und Daten Fotos von ehemaligen Mitarbeitern müssen im Netz nicht immer gelöscht werden

Viele zeigen gerne Bilder von sich im privaten Umfeld. Sei es bei in Facebook-Posts oder als Profilbild bei WhatsApp. Das macht man freiwillig und man kann es lassen. Bei der Arbeit sieht das anders aus. Wenn die Firma sich entscheidet, auf der Homepage, in einer Imagebroschüre oder gar in einem Video Mitarbeiter öffentlich zu zeigen, dann muss man grundsätzlich nach dem Einverständnis gefragt werden und das auch schriftlich erteilen. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, währt in der Regel auch die Erlaubnis ein Bild zu zeigen. Wie ist es aber, wenn der Job endet?
Einwilligungen zum Zeigen von Mitarbeiterfotos können wiederrufen werden
In diesem Fall gilt die Einwilligung grundsätzlich fort, sie kann aber widerrufen werden. Das kann für den Arbeitgeber sehr lästig sein. Hat er etwa aufwendig einen Film über die Firma drehen lassen und muss ihn einstampfen, weil dort eine Person zu sehen ist, die das Unternehmen verlassen hat, dann ist das hart für ihn. Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich entschieden, dass ein ehemaliger Beschäftigter einen plausiblen Grund dafür benennen muss, dass sein Bild aus Veröffentlichungen des Arbeitgebers verschwindet.
Der Widerruf verlangt einen plausiblen Grund
Der bloße Widerruf der Erlaubnis verbunden mit der Aufforderung das Foto von der Seite zu nehmen reicht nicht aus. Das gilt auch dann nicht, wenn man seinen Wunsch pauschal mit dem sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also der Verwendung seiner personenbezogenen Daten oder mit dem Recht am eigenen Bild begründet. Dazu müsste dann schon etwas Plausibles kommen, wie eine Wettbewerbsbeeinträchtigung für den neuen Arbeitgeber oder die Unvereinbarkeit der neuen Tätigkeit mit der vorherigen. Wer sich vom Pförtner eines Saunaclubs zu dem eines Klosters verändert hat, dürfte also gute Karten haben.
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