Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung – Privilegien für wissenschaftliche Forschungszwecke

Am 25. Mai 2018 entfalten die Vorschriften der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung Rechtswirksamkeit. Für die Markt- und Meinungsforschung von zentraler Bedeutung sind die Vorschriften des Art. 89, in dem die Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten unter anderem zu wissenschaftlichen Forschungszwecken geregelt werden.

Von Erich Wiegand

Da Abs. 3 ausschließlich Vorschriften für die Verarbeitung von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken regelt, sind für die Markt- und Meinungsforschung die Abs. 1, 2 und 4 relevant:

Art. 89 Abs. 1 DS-GVO enthält relativ unspezifische Vorgaben für die Verarbeitung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Forschungszwecke, um die Rechte und Freiheiten der davon Betroffenen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung zu garantieren. Technische und organisatorische Maßnahmen sollen die Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung gewährleisten. Wenn möglich – so die Rechtsvorschriften in Absatz 1 – soll die Weiterverarbeitung der zu Forschungszwecken erhobenen Daten in pseudonymisierter oder anonymisierter Form erfolgen.

Gemessen an diesen defensiv formulierten Soll-Vorschriften bieten die berufsständischen Verhaltensregeln der Verbände der Markt- und Sozialforschung in Deutschland insbesondere mit ihrem striktem Anonymisierungsgebot ein signifikant höheres Schutzniveau für die Privatsphäre der Teilnehmer an wissenschaftlichen Studien als es das europäische Datenschutzrecht bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Forschungszwecke in Art. 89 DS-GVO vorsieht. Das unterstreicht die Ernsthaftigkeit des Regimes der Selbstregulierung der Branche und sollte sich positiv auf dessen externe Anerkennung auswirken.

Art. 89 Abs. 2 DS-GVO ermöglicht es den Mitgliedsstaaten, im nationalen Recht Ausnahmen von den Rechten der Betroffenen vorzusehen, wenn diese Rechte die Verwirklichung wissenschaftlicher Forschungszwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und diese Ausnahmen zur Verwirklichung notwendig sind. Die möglichen Öffnungsklauseln betreffen das Auskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 15), das Recht auf Berichtigung (Art. 16), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18) und das Widerspruchsrecht (Art. 21).

In einer gemeinsamen Stellungnahme unter der Federführung des ADM haben die Verbände der Markt- und Sozialforschung in Deutschland bereits dargelegt, dass aus ihrer Sicht weder im Unionsrecht noch im Recht der Mitgliedsstaaten Ausnahmen von den Rechten gemäß dieser Artikel erforderlich sind. Die in der Datenschutz-Grundverordnung normierten Rechte der von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Personen machen die Durchführung wissenschaftlicher Studien der Markt- und Sozialforschung weder unmöglich noch beeinträchtigen sie deren Durchführung erheblich. Sie sind im Gegenteil in der Selbstregulierung der Branche bereits berücksichtigt und werden in der täglichen Forschungspraxis umgesetzt.

Art. 89 Abs. 4 DS-GVO begrenzt die Ausnahmen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf die in den Absätzen zuvor genannten privilegierten Zwecke, das heißt unter anderem auf wissenschaftliche Forschung. Wenn die Verarbeitung neben wissenschaftlichen Forschungszwecken zugleich anderen Zwecken dient, dann gelten für letztgenannte nicht die Forschungsprivilegien, sondern es finden die allgemeinen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung Anwendung. Die strikte Trennung von Marktforschung und anderen Tätigkeiten in den berufsständischen Verhaltensregeln der Verbände der Markt- und Sozialforschung in Deutschland findet in dieser Form im europäischen Datenschutzrecht also keine Entsprechung. Die deutschen Berufs- und Wirtschaftsverbände der Branche sollten diese Diskrepanz als einen deutlichen Hinweis verstehen, dass nicht nur das Datenschutzrecht von Zeit zu Zeit einer Modernisierung bedarf, sondern auch das System der Selbstregulierung der Markt- und Sozialforschung.

Ich plädiere nicht für eine Aufhebung des sogenannten Trennungsgebots. Das ist aus forschungsmethodischen und berufsethischen Gründen unverzichtbar. Ich plädiere aber dafür, die mehrjährige diesbezügliche Diskussion in und zwischen den Verbänden „vom Kopf auf die Füße“ und damit die Interessen und Bedürfnisse – die Rechte und Freiheiten – der betroffenen Studienteilnehmer wieder in den Mittelpunkt der Überlegungen zu stellen. Es geht nicht darum, wie forscherische und andere Tätigkeiten unternehmens- oder namensrechtlich und auf sonstige Weise voneinander zu trennen sind, sondern es muss bei dieser Diskussion darum gehen, wie die Betroffenen angemessen zu informieren sind, damit sie informiert in die jeweiligen Verarbeitungszwecke der sie betreffenden personenbezogenen Daten einwilligen können.

Nach vorherrschender Meinung setzt die Anwendung der Vorschriften des Artikels 89 eine Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten unter anderem für Zwecke wissenschaftlicher Forschung voraus. Für die Markt- und Meinungsforschung ergibt sich neben der entsprechenden Einwilligung der betroffenen Person gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten für diese Zwecke aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen (des Forschungsinstituts) oder eines Dritten (des Auftraggebers)  erforderlich ist. Diese Zulässigkeit ist jedoch nicht grenzenlos, sondern endet dort, wo überwiegende Interessen der betroffenen Person (der potenziellen Studienteilnehmer) den Schutz personenbezogener Daten erfordern.

Auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen und auf weitere für die Markt- und Meinungsforschung relevante Rechtsvorschriften der Datenschutz-Grundverordnung sowie auf den sich gegenwärtig im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurf des Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz werde ich im nächsten Beitrag dieser Reihe eingehen.

Der Autor

Erich Wiegand ist Geschäftsführer des ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.V.

 

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