Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung – ein Datenschutzrecht für Europa?
Von Erich Wiegand
Die Datenschutz-Grundverordnung ist in intensiven Verhandlungen der europäischen politischen Institutionen, einschließlich und insbesondere dem sogenannten "Trilog" von Kommission, Parlament und Rat in der zweiten Jahreshälfte 2015, und begleitet von den vielfältigen Aktivitäten zahlreicher Interessenvertreter entstanden. Dementsprechend hat der ursprüngliche Entwurf während dieses Prozesses eine ganze Reihe von teilweise tiefgreifenden Veränderungen erfahren.
Der vollständige Name der Datenschutz-Grundverordnung lautet: "Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)". Schon der Name macht die hauptsächlichen rechtspolitischen Zielsetzungen der Datenschutz-Grundverordnung deutlich:
Erstens bedurfte das noch aus dem letzten Jahrtausend stammende und insbesondere in der Richtlinie 95/46/EG kodifizierte europäische Datenschutzrecht dringend einer Aktualisierung, um es an die zwischenzeitliche Digitalisierung immer weiterer Bereiche der Wirtschaft und Gesellschaft beziehungsweise an die damit einhergehenden verschiedenen Formen und Zwecke der internetbasierten Verarbeitung personenbezogener Daten anzupassen. Zweitens wurde die angestrebte europaweite Harmonisierung des Datenschutzrechts mit dem Regelungsinstrument der Richtlinie nicht erreicht, weil die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die vorhandenen Spielräume bei der europarechtlich gebotenen Umsetzung der Richtlinie in nationales Datenschutzrecht sehr weit und unterschiedlich aufgefasst haben. Dadurch ist im Lauf der Jahre eine nicht selten als "Flickenteppich" bezeichnete Situation des Datenschutzrechts in Europa entstanden.
Ob allerdings die angestrebte Modernisierung und Vereinheitlichung des Datenschutzrechts in der Europäischen Union auf dem Wege der Regelung durch eine Verordnung mit der vorliegenden Datenschutz-Grundverordnung zu erreichen ist, wird vielfach kritisch gesehen. Im Gegensatz zu einer Richtlinie müssen die Vorschriften einer Verordnung nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden, sondern erlangen unmittelbare Geltung in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Allerdings enthält die Datenschutz-Grundverordnung mehr als fünfzig sogenannter Öffnungsklauseln, die mehrheitlich den Mitgliedsstaaten einen gesetzgeberischen Handlungsspielraum und in einigen Fällen sogar einen entsprechenden Handlungsauftrag geben.
Der ADM hat als Wirtschaftsverband und Interessenvertretung der deutschen Markt- und Sozialforschung seine Positionen und Aktivitäten zur Entstehung der Datenschutz-Grundverordnung sowohl mit den anderen Verbänden der Markt- und Sozialforschung in Deutschland als auch auf der europäischen Ebene mit EFAMRO und ESOMAR jeweils diskutiert und abgestimmt.
Der gemeinsame zentrale Aspekt der Interessenvertretung der Markt- und Sozialforschung im Zusammenhang mit der Entstehung der Datenschutz-Grundverordnung war von Anfang an das Bemühen, deren Anerkennung als Teil der wissenschaftlichen Forschung sicherzustellen. Anders als im Bundesdatenschutzgesetz kommt die Markt- und Meinungsforschung als Branche, die personenbezogene Daten verarbeitet, in der europäischen Datenschutz-Grundverordnung nicht vor, weder in den Artikeln noch in den sogenannten Erwägungsgründen der Verordnung. Das war für die deutschen Branchenverbände eine ungewohnte Situation. Die in § 30a BDSG kodifizierte Erlaubnisnorm für die Markt- und Meinungsforschung hat der Branche Rechtssicherheit hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit ihres "Geschäftsmodells", der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, gegeben.
Im Gegensatz zur herrschenden Auffassung zum deutschen Recht geht die Datenschutz-Grundverordnung von einem weiten Forschungsbegriff aus, der gemäß der Definition des Begriffs "wissenschaftliche Forschungszwecke" im Erwägungsgrund 159 neben der Grundlagenforschung unter anderem auch die angewandte Forschung und die privat finanzierte Forschung einschließt. Es ist deshalb allgemein anerkannt, dass die Markt- und Meinungsforschung dem Forschungsbegriff der Datenschutz-Grundverordnung unterstellt werden kann. Auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Durchführung von Studien zu Zwecken der Marktforschung werde ich im nächsten Beitrag dieser Reihe eingehen.
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