Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung – Anpassung des deutschen Datenschutzrechts durch das DSAnpUG-EU
Von Erich Wiegand
Die Tatsache, dass die DSGVO eine Reihe von Öffnungsklauseln und Regelungsaufträgen enthält, die der Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf der nationalen Ebene Spielräume schaffen beziehungsweise Verpflichtungen auferlegen, fördert die Komplexität und Unübersichtlichkeit des Datenschutzrechts in Europa, trotz des expliziten Harmonisierungsanspruchs der DSGVO. Die Mitgliedsstaaten dürfen beziehungsweise müssen aber nur in den Bereichen gesetzgeberisch tätig werden, in denen die DSGVO dies durch eine entsprechende Öffnungsklausel oder einen Regelungsauftrag vorsieht.
Für die Markt- und Meinungsforschung in Deutschland ist Artikel 1 DSAnpUG-EU und dort § 27 BDSG-neu von zentraler Bedeutung. Dessen Vorschriften normieren die "Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken".
In § 27 Abs. 1 BDSG-neu erklärt der deutsche Gesetzgeber – anders als die Vorschriften der DSGVO – die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der Betroffenen für wissenschaftliche Forschungszwecke als grundsätzlich zulässig. Er macht damit von der Ermächtigung aus Art. 9 Abs. 2 lit. j der DSGVO Gebrauch. Die Vorschriften des § 27 Abs. 1 BDSG-neu gelten aber nur für besondere Kategorien personenbezogener Daten, die dem Art. 9 Abs. 1 DSGVO unterfallen. Die Zulässigkeit der Verarbeitung von nicht unter Art. 9 DSGVO fallenden personenbezogenen Daten richtet sich unmittelbar nach der DSGVO (siehe oben zur Unübersichtlichkeit des Datenschutzrechts).
Die Zulässigkeit der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Forschungszwecke wird als Rechtsgrundlage durch Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO geregelt. Danach gilt eine Weiterverarbeitung für diese Zwecke als nicht unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken der Verarbeitung. Das trifft auch auf die Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten für wissenschaftliche Forschungszwecke zu.
In § 27 Abs. 2 BDSG-neu schränkt der deutsche Gesetzgeber unter Ausnutzung der Öffnungsklausel des Art. 89 Abs. 2 DSGVO die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15 (Auskunft), Art. 16 (Berichtigung), Art. 18 (Einschränkung der Verarbeitung) und Artikel 21 (Widerspruch) DSGVO insoweit ein, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungszwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und diese Beschränkung für die Verwirklichung erforderlich ist. Darüber hinaus besteht das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Art. 15 DSGVO dann nicht, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Die Einschränkungen der Betroffenenrechte gelten für die Verarbeitung aller Kategorien personenbezogener Daten für wissenschaftliche Forschungszwecke gleichermaßen.
Die in § 27 Abs. 3 BDSG-neu normierten Vorschriften zur Anonymisierung und Pseudonymisierung besonderer Kategorien personenbezogener Daten entsprechen dem "Geschäftsmodell" der Markt- und Meinungsforschung. Danach sind – nicht nur besondere Kategorien – personenbezogener Daten bei der Verarbeitung für wissenschaftliche Forschungszecke zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind sie in pseudonymisierter Form zu speichern, d.h. Forschungsdaten und Identifizierungsmerkmale müssen getrennt aufbewahrt werden und dürfen nur wieder zusammengeführt werden, wenn der Forschungszweck dies erfordert.
Das am 27. April 2017 vom Deutschen Bundestag beschlossene Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungs-Gesetz bedarf noch der Zustimmung durch den Bundesrat, die im Mai 2017 erfolgen soll. Kritiker des Gesetzes hoffen, dass der Europäische Gerichtshof das DSAnpUG-EU "kassieren" wird, weil der EuGH dessen Vorschriften als nicht europarechtskonform beurteilt.
Nachtrag der Redaktion: Das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU / DSAnpUG-EU) wurde am 05.07.2017 im Bundesgesetzblatt Nr. 44 (BGBl Nr. 44 ) veröffentlicht: https://www.bvdnet.de/bdsg-n-f-dsanpug-eu-im-bundesgesetzblatt-veroeffentlicht/
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