Die EU-Datenschutzgrundverordnung aus Sicht des ADM

Hartmut Scheffler (ADM, TNS Infratest)

Von Hartmut Scheffler, Vorstandsvorsitzender ADM

Der ADM geht davon aus, dass der EU-Ministerrat und das EU-Parlament der Europäischen Datenschutzgrundverordnung im April 2016 zustimmen werden. Auf Basis der dann verabschiedeten Verordnung inklusive der in wenigen Wochen vorliegenden konsolidierten deutschen Übersetzung wird der ADM zusammen mit den befreundeten Verbänden und mit bewährter juristischer Beratung analysieren und festlegen, wo und ob aus unserer Sicht Kommentierungen und vor allem Aktivitäten notwendig und sinnvoll sind.

Die Grundverordnung sieht an einigen Stellen nationale Öffnungsklauseln vor. Zu verweisen ist hier insbesondere auf den Artikel 83, Absatz 2: "… können vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Absatz 1 im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten insoweit Ausnahmen von den Rechten gemäß der Artikel 15, 16, 17a und 19 vorgesehen werden, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind."

Sind die in den genannten Artikeln enthaltenen Vorschriften für die Markt- und Sozialforschungsinstitute erfüllbar? Sind punktuell die vorgesehenen möglichen Ausnahmen speziell für die Markt- und Sozialforschung einzufordern und wie sollten aus unserer Sicht diese Ausnahmen konkret aussehen?

Da mit der Datenschutz-Grundverordnung eine europaweit einheitliche Regelung des Datenschutzes angestrebt wurde, ist jeweils zu prüfen, ob Aktivitäten eher in Richtung Unionsrecht und damit gemeinsam mit EFAMRO/ESOMAR angegangen werden sollten oder ob Adressat die deutsche Gesetzgebung im bestehenden Konstrukt der nationalen Öffnungsklauseln sein muss. Entscheidend wird in jedem Fall die Einschätzung der politischen Entscheidungsträger sein, ob die Markt- und Meinungsforschung als Teil der wissenschaftlichen Forschung akzeptiert oder bezweifelt wird.
Dieser Prozess der wertenden Prüfung und Ableitung gegebenenfalls notwendiger Schritte – international oder national – wird die diesbezügliche Verbandsarbeit des ADM in den nächsten Monaten bestimmen.

Unabhängig davon ist es natürlich notwendig, in Konsequenz der Datenschutz-Grundverordnung und ihrer Rechtsnormen das System der Selbstregulierung und damit sämtliche Richtlinien der deutschen Markt- und Sozialforschung entsprechend anzupassen. Dies werden die Verbände unter Federführung des ADM parallel angehen.

 

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