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Christian Weil: "Namen von standardisierten Forschungsmethoden können und sollten als Marke geschützt werden"
Christian Weil, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, äußert sich im Interview mit marktforschung.de zum Thema "Markenrecht" und zu Urheberrechtsfragen bei Befragungstools in der Marktforschung.
marktforschung.de: Wie läuft im Allgemeinen der Prozess ab, eine Marke als geschützte Marke einzutragen?
Christian Weil: Bei Anmeldung einer Marke sollte ein amtliches Formular verwendet werden, dies sollte beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden. In dem Formular muss mitgeteilt werden, um was für eine Markenform es sich handelt, also bspw. eine reine Wortmarke oder auch eine Bildmarke, also ein entsprechendes Logo. Weiterhin muss dem Amt mitgeteilt werden, für welche Waren- und Dienstleistungen der Anmelder Schutz begehrt. Alle Waren und Dienstleistungen sind in insgesamt 45 verschiedene Klassen (die sogenannte Klassifikation von Nizza) eingruppiert, der Anmelder genießt nur Schutz für die Waren- und Dienstleistungen, für die er auch Schutz beantragt, daher sollte dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Vor Durchführung der Markenanmeldung sollte eine Recherche nach möglicherweise bestehenden älteren Rechten wie Firmenrechten oder Markenrechten Dritter durchgeführt werden. Dabei sollte eine Recherche nach deutschen Marken, nationalen ausländischen Marken, europäischen Marken sowie internationalen Registrierungen durchgeführt werden, dies sowohl nach identischen als auch nach ähnlichen Bezeichnungen. Sofern die Recherche keine "Treffer" ergibt, kann die Markenanmeldung empfohlen werden, der Anwalt sollte die Anmeldung dann durchführen. Einzelheiten bzgl. der Markenanmeldung, also bspw. die Frage, wie die Marke konkret angemeldet wird, mit welchem Logo oder welche Wortbestandteile überhaupt schutzfähig sind, sollten mit dem Anwalt geklärt werden.
marktforschung.de: Wie sieht es mit einer internationalen Gültigkeit des Markenrechts aus? Wann ist eine Marke nur in Deutschland geschützt und wann gilt ein internationales Markenrecht?
Christian Weil: Es kommen mehrere Arten in Frage, wie ein Markenschutz begehrt werden kann.
- eine nationale Markenanmeldung (z. B. in Deutschland)
- eine europäische Markenanmeldung
- eine internationale Registrierung
Mit einer deutschen Markenanmeldung bekommt der Anmelder zunächst einmal Schutz für Deutschland. Es kann dann innerhalb einer 6-monatigen Frist (die sogenannte Prioritätsfrist) auch im Ausland nachangemeldet werden. Der Anmelder wird dann so behandelt, als hätte er auch im Ausland zum Tag der deutschen Anmeldung angemeldet. Dies ist wichtig, da der Anmeldetag zählt.
Außerdem kann eine europäische Markenanmeldung über das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Spanien durchgeführt werden. Hier bekommt der Anmelder Schutz für sämtliche EU-Länder.
Schließlich kann auch eine internationale Registrierung durchgeführt werden. Hier kann eine Vielzahl von Ländern weltweit benannt werden. Im Einzelfall sollte abgestimmt werden, für welche Länder der Mandant Schutz begehrt.
marktforschung.de: Viele Marktforschungsinstitute entwickeln standardisiert Forschungsmethoden und geben den Methoden dann zur besseren Vermarktung einen Namen. Wie kann man solche Begriffe markenrechtlich schützen?
Christian Weil: Die Namen von standardisierten Forschungsmethoden können und sollten ebenfalls als Marke geschützt werden, damit diese Methoden besser vermarktet werden können. Dabei kann der Name geschützt werden, sofern es sich um einen Phantasiebegriff und nicht etwa um einen beschreibenden Begriff handelt. Der Schutz funktioniert hier genau wie oben beschrieben.
marktforschung.de: Marktforscher entwickeln auch standardisierte Befragungsinstrumente. Sind solche Itembatterien automatisch urheberrechtlich geschützt? Wenn nicht, besteht die Möglichkeit sie markenrechtlich zu schützen?
Christian Weil: Was standardisierte Befragungsinstrumente bzw. Itembatterien angeht, so unterliegen diese Tools in der Regel dem Urheberrecht. Ob das konkrete Befragungsinstrument urheberrechtlichen Schutz genießt oder nicht, bzw. überhaupt ein unter Schutz gestelltes "Werk" ist, hängt von seiner Gestaltung und von seinem Umfang ab. Als Faustregel gilt, dass ein Urheberrechtsschutz bejaht wird, sofern eine bestimmte "Schöpfungshöhe" erreicht ist, d. h. wenn das Befragungsinstrument etwas "besonderes" enthält und nicht nur einfach ein "Standardinstrument" ist.
Hier gilt das Gleiche wie bei der Beantwortung der Frage, ob ein Werbekonzept einen Urheberrechtsschutz genießt, so kommt es auch hier auf den Umfang und die konkrete Gestaltung an. In der Regel dürften solche Befragungsinstrumente aber urheberrechtlichen Schutz genießen. Dieses gilt auch, sofern es sich um eine Software bzw. ein Computerprogramm handelt. Ein markenrechtlicher Schutz besteht hier nicht für den Inhalt, sondern nur für den Namen zur Kennzeichnung des Produktes oder der Dienstleistung.
marktforschung.de: Verbände und Medien der Marktforschungsbranche haben die Erfahrung gemacht, dass auch allgemein gebräuchliche Begriffe markenrechtlich geschützt sein können, z. B. die verbreitete Abkürzung "mafo" für "Marktforschung". Können Sie uns den rechtlichen Hintergrund dazu erklären?
Christian Weil: Bestimmte allgemein gebräuchliche bzw. beschreibende Begriffe können so grds. nicht geschützt werden. So kann bspw. die Wortmarke "PC-Spezialist" oder auch "Marktforschungs-Spezialist" nicht geschützt werden, da diese Begriffe nicht monopolisiert, sondern freigehalten werden müssen.
Insbesondere in jüngerer Zeit ist das Patentamt hier auch recht "streng" bei der Eintragbarkeit solcher beschreibender Begriffe. Was die Abkürzung "mafo" für "Marktforschung“ angeht, so hat es hier einige zurückgewiesene Anmeldungen gegeben, bspw. die Wortmarke "Easy-mafo". Das DPMA hat diese Bezeichnung nicht eingetragen, da es sich lediglich um die Beschreibung von "Marktforschung" handelt, so das DPMA. Auch die Wortmarke "mafo" ist als Abkürzung für Marktforschung zurückgewiesen und nicht eingetragen worden. Andererseits gibt es auch eingetragene Marken "Easy-mafo", allerdings nicht für die Dienstleistung "Marktforschung", sondern für andere Dienstleistungen oder auch für Waren. Sofern es eine eingetragene Wortmarke "Mafo-Institut" auch für die Dienstleistungen der Marktforschung gibt, kann der Grund darin liegen, dass sich eine Marke auch im Verkehr durchsetzen kann bzw. im Verkehr "bekannt" ist, sofern dies durch entsprechende Verkehrsgutachten nachgewiesen wird. Im Regelfall ist es jedoch ohne eine solche Verkehrsdurchsetzung nicht möglich, rein beschreibende Begriffe zu monopolisieren. Im Regelfall sollte mit dem Anwalt im Vorfeld genau abgestimmt werden, wie die Chancen einer Eintragbarkeit sind.
Zur Person:
Herr Rechtsanwalt Christian Weil ist Partner der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Hübsch & Weil und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und zu erreichen unter der Homepage www.koelnpatent.de sowie unter der Telefonnummer 0221 - 3402690.
Die Kanzlei beschäftigt sich insbesondere mit Markenrechten, Urheberrechten, Patenten, Designschutzrechten und dem Internetrecht.
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