Researchability - Verantwortung für Markt und Daten Busenmemory-Boykott

Im Kiosk bestimmt der Inhaber das Sortiment. Bei großen Internetverkaufsbuden kann das anders sein. Das Kartellrecht ist in Wohnzimmerunternehmen angekommen.


Von Prof. Dr. Rolf Schwartmann

Wer einen Kiosk  betreibt, der kann dessen Sortiment selbst bestimmen. Man kann Cola A und Zeitung B verkaufen, Cola C und Zeitung E aber nicht. Probleme mit dem Hersteller der gemiedenen Artikel nach dem Motto: Gleiches Recht für alle gibt es nicht.

Angebote von Monopolisten wollen viele in Anspruch nehmen

Viele wollen ihre Produkte aber nicht in kleinen Büdchen verkaufen, sondern in großen Internetversandhandelsbuden wie Amazon. Bezahlen will man dann gerne über den Bezahldienst PayPal. Eine Kölnerin etwa will ein Busenmemory online verkaufen. PayPal lässt das Produkt nicht zu, weil es zu schlüpfrig ist. Weil man es nicht bezahlen kann, kann man es nicht kaufen. Vergleichbare Erotik-Artikel von großen Anbietern kann man aber über PayPal bezahlen. Das ist unfair und unfreundlich gegenüber einem Newcomer auf dem Erotikmemorymarkt, aber nicht unbedingt rechtswidrig. Denn schließlich kann man ja ein Büdchen auch nicht zwingen, Busenmemorys zu verkaufen, weil es da auch Popomemorys gibt.

Der Weg zum Kartellamt steht jedem offen

Wer PayPal zwingen will, hat vielleicht doch eine Chance. Wenn PayPal den Markt der Onlinebezahlsysteme beherrschen würde, dann müsste es vergleichbare Anbieter von vergleichbaren Produkten gleich behandeln. Das bekommt man heraus, indem man den Vorgang beim Bundeskartellamt meldet und den Vorgang dort prüfen lässt. Dieses dicke Brett kann grundsätzlich jeder bohren, der seiner Meinung nach zu Unrecht von einem Giganten aus dem Wettbewerb gedrängt wird. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, dann ist es so wie beim Büdchen.

 

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