Anonymität und Datenschutz: Das sagen die Verbände
ICC/ESOMAR-Kodex
Hier heißt es in den Grundprinzipien des Kodex unter Punkt 6 im Wortlaut:
Marktforscher dürfen niemals zulassen, dass die in einem Marktforschungsprojekt erhobenen personenbezogenen Daten für irgendeinen anderen Zweck als Marktforschung verwendet werden.
Weiter heißt es in Artikel 7 zu "Datenschutz und Privatsphäre" wörtlich:
Gemäß diesem Kodex erhobene und gespeicherte personenbezogenen Informationen:
- müssen zu festgelegten Forschungszwecken erhoben werden und dürfen nicht auf irgendeien Weise genutzt werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist;
- müssen angemessen, wichtig und nicht übertrieben sein in Bezug auf den Forschungszweck, für den sie erhoben udn/oder weiterverarbeitet werden; und
- dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für den Zweck erforderlich ist, für den die Informationen erhoben oder weiterverarbeitet wurden.
Marktforscher müssen sicherstellen, dass die Identität der Befragten dem Auftraggeber vorenthalten wird.
(Quelle: ICC/ESOMAR INTERNATIONAL CODE ON MARKET AND SOCIAL RESEARCH)
Das vollständige Dokument kann auf der ESOMAR Website heruntergeladen werden: ICC/ESOMAR INTERNATIONAL CODE ON MARKET AND SOCIAL RESEARCH (PDF)
Erklärung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Bezugnehmend hierauf haben die Verbänder der deutschen Markt- und Sozialforschung ADM, ASI, BVM und DGOF eine "Erklärung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zum ICC/ESOMAR Internationalen KODEX für die Markt- und Sozialforschung" veröffentlicht.
Hier heißt es wörtlich in Absatz 4 "Anonymisierungsgebot und Übermittlung":
Daten, die bei natürlichen oder juristischen Personen durch Befragung, Beobachtung, Aufzeichnung oder auf andere Art erhoben werden, dürfen an den Auftraggeber und andere Dritte (einschließlich interner Stellen) nur in einer Form übermittelt werden, die die Teilnehmer der Untersuchung nicht erkennen lässt oder identifizierbar macht. Diesem strikten Anonymisierungsgebot entspricht, dass die erhobenen Daten ausschließlich in anonymisierter Form genutzt werden dürfen.
Weiter heißt es:
Das Anonymisierungsgebot kann nicht dadurch aufgehoben werden, dass die betroffenen Personen in die Übermittlung oder Nutzung der erhobenen Daten in nicht anonymisierter Form einwilligen. Wegen dieses Anonymisierungsvorrangs darf in der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung eine solche Einwilligung nicht eingeholt werden.
(Quelle: Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung)
Das vollständige Dokument kann auf der Website des Rates als PDF heruntergeladen werden: http://rat-marktforschung.de/fileadmin/user_upload/pdf/Erklaerung_RDMS.pdf
In einer separaten Richtlinie regeln die Verbände den Umgang mit Adressen in der Markt- und Sozialforschung. Diese kann hier als PDF heruntergeladen werden: http://rat-marktforschung.de/fileadmin/user_upload/pdf/R07_RDMS.pdf
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