Safe Harbor: Einschätzungen aus der Marktforschungsbranche
EuGH-Urteil
Bereits direkt nach der Urteilsverkündung warfen wir einen ersten Blick auf das Safe-Harbor-Urteil des EuGH aus Sicht der Marktforschungsbranche. Nun lassen wir einzelne Branchenvertreter wie den ADM selbst zu Wort kommen und geben deren Einschätzungen wieder.
Der ADM begrüßt das EuGH-Urteil zu "Safe Harbor" als positives Signal für den Datenschutz und betont gegenüber marktforschung.de: "Europäischen Firmen, die auch weiterhin ihre personenbezogenen Daten ausschließlich in Deutschland oder der europäischen Union verarbeiten, wird mit dem Urteil der Rücken gestärkt." Das EuGH-Urteil sei eine Chance auf Verbesserung der aktuellen Situation. Auf die konkreten Konsequenzen für die Marktforschung angesprochen, heißt es in der Stellungnahme weiter: "Wann immer es sich um anonyme Daten oder Datensätze handelt – und das sollte in der deutlichen Mehrzahl der Fälle gegeben sein – hat das Urteil keine Konsequenzen. Für alle nicht-anonymen Daten, die in den USA auf einer Cloud liegen oder dort auf Servern gehostet werden, ist dagegen umgehend eine Lösung zum Beispiel durch Server oder Cloud in Europa zu finden. Relevant kann dies unter anderem für Paneldaten sein (unter anderem die zahlreichen Online Access Panels) wie auch Kundenadressen, die für – auch anonyme – Umfragen benötigt werden."

Besonderes Augenmerk sei auch auf die Situation bei Partnern, wie etwa Software- Anbietern, zu legen, empfiehlt der ADM in diesem Zusammenhang. Außerdem appelliert er, dass eine Lösung auf EU-Ebene gefunden werden müsse, weil keine noch so detaillierten Corporate Binding Rules helfen würden, da amerikanisches Recht "diesen Arten der Selbstverpflichtung gegenüber höherrangig" sei. Abschließend betont man beim ADM, dass diese Einordnung auf den aktuellen Kenntnissen beruhten, jedoch täglich Gespräche auf internationaler Ebene stattfänden.
Die Stellungnahme von Hartmut Scheffler, Geschäftsführer von TNS Infratest, zeigt, dass man sich hier schon zuvor intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt hat: "Im Intragroup-Bereich verwenden wir regelmäßig die Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission. Auf Safe Harbor haben wir uns – im Einklang mit den deutschen Aufsichtsbehörden – schon seit längerem nicht mehr verlassen. Gleiches gilt für Verträge mit externen Partnern und Suppliern." Das Urteil würde an dieser Stelle die vorsichtige Rechtsauffassung bestätigen, sodass man bei künftigen Projekten weiter so verfahren würde.
Ein wenig anders ist man bei GfK aufgestellt. Jan Saeger, Global Director Communications, ordnet die konkreten Auswirkungen des Urteils folgendermaßen ein: "Das Urteil hat auf den überwiegenden Teil unserer laufenden Projekte keine Auswirkungen. Bei den sehr wenigen Projekten, die von dem Urteil betroffen sind, arbeiten wir derzeit daran, die rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Das erschwert oder beeinträchtigt jedoch die Projekte nicht wesentlich, sondern stellt das übliche Vorgehen dar, um wie bisher auch stets im Einklang mit den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen zu agieren." Dies gelte natürlich auch für künftige Projekte.
Angesprochen auf andere rechtliche Möglichkeiten zieht er folgendes Fazit: "Für uns sind Standardvertragsklauseln sehr praktikabel, da wir innerhalb der GfK-Gruppe bereits seit einigen Jahren einen Rahmenvertrag nutzen, der sehr eng an den EU-Mustervertrag angelehnt ist. Dieser Rahmenvertrag kann nach Bedarf angepasst bzw. ergänzt werden." Im Übrigen vertraut Jan Saeger auf die Politik und geht davon aus, dass sie im Sinne der Konsumenten entscheiden und weiterhin den Schutz der persönlichen Daten ernst nehmen wird.
Oliver Weyergraf der Geschäftsführer von GapFish entgegnet auf die Frage, welche Auswirkungen das Urteil auf sein Unternehmen hat: "Keine, da wir die personenbezogenen Daten unseres Panels bewusst seit Beginn an in Deutschland speichern und sie auch nicht an Kunden weitergeben. In den Umfragen selbst werden keine personenbezogenen Daten ermittelt. Wir legen einen besonderen Fokus auf den Datenschutz und das zahlt sich nun auch wiederholt aus."
Auch neue Aufträge seien nur geringfügig betroffen, man müsse lediglich bei Aufträgen von amerikanischen Firmen von nun an auf Standardvertragsklauseln zurückgreifen, beschreibt Oliver Weyergraf das Vorgehen. Die Verwendung der Standardvertragsklauseln sei denkbar, allerdings auch aufwändig und bürokratisch. Seine Einschätzung der Verwendung dieser Standardvertragsklauseln in der Zukunft ist jedoch noch weit differenzierter: "Bei genauer Auslegung nach dem Geiste des Urteils müssen jedoch auch diese unwirksam sein, da sich ja nichts daran ändert, dass die amerikanischen Geheimdienste sich das Recht vorbehalten, auf alle Daten, die von amerikanischen Firmen gespeichert werden, zuzugreifen. Streng genommen müsste damit jede Weitergabe von personenbezogenen Daten an amerikanische Firmen bedenklich sein. Dies wird ja aktuell sehr kontrovers diskutiert. Hier sind wir sehr gespannt auf Empfehlungen der Datenschutzexperten und werden das Thema sehr genau verfolgen."
Und im diesen Sinne fordert er auch die Politik auf, Rechtsklarheit zu schaffen und eine praktikable Lösung zu finden. "Es kann nicht sein, dass eine Zusammenarbeit mit amerikanischen Firmen generell unmöglich wird", so sein abschließendes Urteil.
dr
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