marktforschung.dossier
Karriere-Spezial: Geld oder Glück - was sticht im Kampf um Talente?
Das Arbeits- und Berufsleben ist in unserer Gesellschaft derzeit rasanten Veränderungen unterzogen. Viele sehen Chancen im Wandel, viele machen sich Sorgen und betonen die Risiken. Im marktforschung.dossier werden diese Veränderungen ausführlich betrachtet.
Gehaltsstudie 2013
Gehalt, Arbeitsbedingungen und Arbeitszufriedenheit - Hard- und Softfacts in der Marktforschung.
Alles dazu in der marktforschung.de Gehaltsstudie 2013.
Webinare
20 neue Webinare:
Das Sommerprogramm der marktforschung.akademie zum Download als PDF (1,7 MB)
Marktforschung in der digitalisierten Welt
Marktforschung ist dröge? Nein, sexy! Zumindest für alle, die neugierig sind, sich für Menschen und Märkte, Methoden und neue Techniken interessieren. Wie lebendig die Marktforschung im Spannungsfeld der Digitalisierung ist, zwischen methodischem Anspruch und neuen Medien, zeigt dieses Buch.
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Umfangreiches Verzeichnis mit Anbietern von Omnibus-Befragungen.
marktforschung.recht - aktuelle Rechtsfragen aus der Marktforschungspraxis
Mit juristischen Fragestellungen sind Markt- und Sozialforscher im Arbeitsalltag immer wieder konfrontiert. Daher werden an dieser Stellle regelmäßig aktuelle Rechtsfragen aus der Marktforschungspraxis beleuchtet.
Autor der Beiträge ist der renommierte Münchner Rechtsanwalt Dr. Ralf Tscherwinka. Dr. Tscherwinka ist spezialisiert auf Datenschutz- und Arbeitsrecht. Seit mehr als 15 Jahren berät er große Marktforschungsunternehmen sowie den führenden Verband der Marktforschungsbranche in rechtlichen Belangen. Als Referent und Autor ist der anerkannte Experte sowohl innerhalb der Marktforschungsbranche als auch auf wissenschaftlichen Kongressen präsent. Dr. Tscherwinka ist Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er ist Partner der Münchner Unternehmensrechtskanzlei Dr. Hönig Rechtsanwälte.
Aktuelle Beiträge:
Soziale Medien, Datenschutz und Marktforschung (Teil 2)
In dieser zweiteiligen Kolumne werden wesentliche Grundzüge und Weichenstellungen für die Markt- und Meinungsforschung im Anwendungsbereich der Sozialen Medien dargestellt. Wie bereits im März angekündigt, setzen wir die Gesamtdarstellung heute mit folgenden Themen fort:
- Social Monitoring und § 30 a BDSG
- Grundsatz der Direkterhebung
- Behavioural Advertising / Cookies
- Apps
- Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Webseitenbetreibern, die den Like-Button verwenden
- Bewertungsportale im Internet
- Einwilligungsvoraussetzungen gemäß § 13 TMG
- Unternehmenseigener Internetauftritt
Soziale Medien, Datenschutz und Marktforschung (Teil 1)
Nach einem ersten Einstieg in dieses Thema in unserer Kolumne vom September 2012 werden die tatsächlichen und rechtlichen Themen im Folgenden vertieft, erweitert sowie systematisch dargestellt. Beabsichtigt ist ein Überblick über die rechtlichen und tatsächlichen Begebenheiten, Grundregeln und Weichenstellungen für die Marktforschung im Bereich der Sozialen Medien. Nach wie vor ist dieser Themenbereich juristisches Neuland, auch wenn einzelne Aspekte in der Fachliteratur anfluten.
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Der Entwurf zum Beschäftigtendatenschutz aus Sicht der Marktforschung
Kommt er oder kommt er nicht? Der Entwurf zum Beschäftigtendatenschutzgesetz (BDSG-E) wird seit Jahren von der Bundesregierung verschleppt. Manchmal kommt ein Hoffnungsfunke auf, dass aus dem Entwurf eines Tages ein Gesetz werden könnte. Dann erlischt dieses Fünkchen wieder. Vor kurzem veröffentlichte die Presse einen angeblichen Beschluss der Bundesregierung, dieses Gesetz endlich auf die Schiene zum Inkrafttreten zu bringen. Am 16. Januar 2013 sollte sich der Innenausschuss des Bundestags mit dem Gesetzesentwurf beschäftigen; kurzfristig wurde dieser Punkt von der Tagesordnung gestrichen. Die Kritik am Entwurf kam sowohl von Arbeitgeberseite wie von Gewerkschaften.
Verantwortlichkeit und Haftung bei Anbietern von Telemediendiensten
Gegenstand unserer heutigen Kolumne ist die Verantwortlichkeit und die Haftung bei Internet-Auftritten für deren Inhalte – ein Thema, das bei Marktforschungsinstituten immer virulenter wird. Im Wesentlichen geht es dabei um Fragen des Telemedienrechts (1) sowie des Urheberrechts (2). Zwei in diesem Zusammenhang bedeutsame Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) habe ich ausführlich und im Einzelnen unter (3) erörtert, auch wenn diese Urteile natürlich bereits in den voranstehenden Erläuterungen zitiert und angesprochen werden. Diese Urteile scheinen mir aber derart exemplarisch zu sein und sind gut begründet, so dass sich für Ihre tägliche Praxis daraus sicherlich nützliche Erkenntnisse gewinnen lassen.
Recht und Legitimation des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Die Frankfurter Allgemeine Zeitung veröffentlichte im Feuilleton am 16. November 2012 (Seite 31) einen Abgesang auf die Durchsetzungsfähigkeit und den Nutzen betrieblicher Datenschutzbeauftragter. Unter dem Titel „Die überforderte Zunft“ wurde behauptet, Datenschutzbeauftragte seien generell „überfordert“, würden in der Regel nur als „Nörgler und Erfolgsbremse“ angesehen und Datenschutzbeauftragter werde nur, wer entweder „Idealist“ sei oder „nicht schnell genug weg lief“. Im Ergebnis – ungewöhnlich für die marktfreundliche Grundausrichtung der FAZ – müsse der Staat stärker ran, um dem Datenschutz zum Durchbruch zu verhelfen. Meines Erachtens verkennt dieser FAZ-Beitrag, dass Datenschutzbeauftragte im Alltagsgeschäft wichtige und detaillierte Arbeit verrichten.
Pflichten und Rechte zur Löschung und Aufbewahrung personenbezogener Daten
Löschen und Aufbewahren personenbezogener Daten sind Datenverarbeitungsvorgänge, die nach der gesetzlichen Grundsatzentscheidung des Bundesdatenschutzgesetzes einer Rechtsgrundlage bedürfen. Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG gilt der Grundsatz mit Erlaubnisvorbehalt. Dieser Grundsatz beruht auf dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Ver-bindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG). Die Datenverarbeitung personenbezogener Daten ist somit nur rechtmäßig, wenn entweder eine wirksame Einwilligung vorliegt oder eine andere Rechtsvorschrift (Betriebsvereinbarung) oder eine gesetzliche Erlaubnisnorm die Datenverarbeitung ausdrücklich zulässt (§ 4 Abs. 1 BDSG).
Gibt es ein (Datenschutz-) Recht auf Vergessenwerden?
Es ist etwas Seltsames um das Vergessen und das Vergessenwerden. Vergessen kann man weder lernen noch absichtlich herbeiführen. Nehmen Sie sich einmal vor, jemanden zu vergessen, wahrscheinlich geht er Ihnen gerade deshalb nie wieder aus dem Kopf. So ging es bereits Immanuel Kant, der sich über seinen Diener Lampe eines Tages so aufregte, dass er ihn nicht nur kurzerhand rauswarf, sondern sich sogar vornahm, ihn völlig aus seiner Erinnerung zu tilgen. Was ihm natürlich nicht gelungen ist. Das ärgerte ihn so sehr, dass er auf einen seiner im Nachlass gefundenen Handzettel schrieb: „Der Name Lampe muss nun völlig vergessen werden“ (zitiert nach Weinrich, Lethe, Kunst und Kritik des Vergessens, Seite 94).
Soziale Medien, Datenschutz und Marktforschung
Unlängst hat Miriam Meckel in der ZEIT (28. Juni 2012, S. 13) die Wechselbeziehung zwischen den Sozialen Medien und ihren aktiven Nutzern wie folgt beschrieben:
"Wer immer heute etwas im Internet sucht, bekommt in der Regel individualisierte Ergebnisse. Dabei werden vorherige Suchanfragen mit den Daten, die ansonsten im Internet über die Nutzer kursieren kombiniert, ausgewertet, gewichtet und weiter verarbeitet. Jeder bekommt die Suchergebnisse aufgelistet, die am besten zu seinen bisherigen Präferenzen passen. So entsteht ein individuelles Profil eines jeden Menschen, das zum Ansprechpartner der Maschine und in der Folge auch zum Gesprächspartner anderer Menschen wird."
§ 30 a BDSG - unsung hero oder Rohrkrepierer?
Es ist ein echtes Ärgernis: Seit 2009 gibt es im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine gesetzliche Erlaubnisnorm zu Gunsten der Markt- und Meinungsforschung. § 30 a BDSG erlaubt unter den dort genannten Voraussetzungen geschäftsmäßige Datenver-arbeitung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung. Die Begründung zu diesem Gesetz stellte ausdrücklich klar, dass damit "den Besonderheiten der Markt- und Mei-nungsforschung gegenüber der Werbung Rechnung" getragen werden sollte. Denn Markt- und Meinungsforschung übernehme eine "wichtige gesellschaftliche Aufgabe" und sei eine "wichtige Voraussetzung für die nachhaltige demokratische und wirtschaft-liche Entwicklung" (BT-Drucksache 16/13657, Seite 33).
Die Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 BDSG
Bei Marktforschungsaufträgen kommt es häufig zu der Situation, dass das beauftragte Marktforschungsinstitut den Auftrag nicht vollständig im eigenen Haus abarbeiten kann oder will. Dann stellt sich die Frage nach der Rechtsgrundlage einer Unterbeauftragung. Bei einer In-house-Unterbeauftragung, lediglich an eine andere Abteilung des gleichen Unternehmens, stellen sich hier aus datenschutzrechtlicher Sicht keine spezifischen Probleme. Wenn jedoch personenbezogene Daten an eine andere juristische Person "außer Haus" gehen, bedarf es einer Einwilligung der Betroffenen oder einer gesetzlichen Erlaubnisnorm (§ 4 BDSG). Beides liegt in der Regel nicht vor. In diesen Fällen kann § 11 BDSG (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag) hilfreich eingesetzt werden.
Am 25. Januar 2012 hat Viviane Reding, die Europäische Kommissarin für die Bereiche Informationsgesellschaft und Medien, den Entwurf einer EU-Grundverordnung zum Datenschutz vorgestellt. Seither überschlagen sich die politischen und rechtlichen Kommentare zum Ist-Zustand und zur zukünftigen Entwicklung des Datenschutzrechts. Der folgende Beitrag soll dazu dienen, Ihnen einen Überblick über das Anliegen der EU-Grundverordnung und ihre wesentlichen Inhalte zu geben und die Diskussion zu versachlichen.
Marktforschung und Datenschutzrecht
Einführung und Ausblick
Datenschutzrecht betrachten viele als lästiges Übel, Störfaktor oder Bremsklotz und vor allem als weitere Plattform für Juristen, einfache Dinge kompliziert und teuer zu machen. Andere sehen in einer immer vernetzteren Welt die Schutzbedürftigkeit der Privatsphäre als Bringschuld für Kunden und Mitarbeiter, aber auch als bisher unterschätzte unternehmerische Herausforderung, ja sogar als Imagefaktor und wesentlichen Bestandteil für ein seriöses unternehmerisches Gesamtkonzept. Wie man es auch dreht und wendet: Datenschutzrecht gilt!
Ausblick
Vorschau auf die nächsten Themen:
- Zulässigkeit telefonischer Marktforschungsstudien
- Widerspruchsrecht
- Beschäftigtendatenschutz










